Gefährdungsanalysen




    TWVO §16 Absatz 7:
      Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich

    1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
    2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
    3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

    Die Aufgabe einer Gefährdungsanalyse besteht dabei technischen sowie betriebstechnischen Mängeln in einer Trinkwasser-Installation festzustellen sowie Gefährdungen in Hinblick auf die Hygiene und der Gesundheit zu bewerten, die durch den Betrieb und der Nutzung einer Trinkwasseranlage ausgehen können. Wesentliche Voraussetzung für eine Gefährdungsanalyse ist eine Ortsbesichtigung als Bestandteil der Ursachenaufklärung durch den UsI nach § 16 Abs. 7 Nr. 1 TrinkwV 2001. Es wird empfohlen, diese Ortsbesichtigung als Inspektion durch hygienisch-technische Sachverständige durchführen und dokumentieren zu lassen. Der UsI sollte an der Ortsbesichtigung stets teilnehmen.

    Wer darf eine Gefährdungsanalyse durchführen?

    Aufgrund der Anforderung von „Unabhängigkeit“ bei einer Akkreditierung als Prüf- und Kalibrierlabor nach DIN EN 17025 dürfen zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstellen in Kombination mit Probenahme und Analytik keine Gefährdungsanalyse durchführen.

    Hier muss der Betreiber (UsI) unabhängige Unternehmen bzw. Personen mit entsprechender Qualifikation beauftragen. Von einer ausreichenden Qualifikation kann dann ausgegangen werden, wenn die betreffende Person ein einschlägiges Studium oder eine entsprechende Berufsausbildung nachweisen kann und fortlaufende spezielle berufsbegleitende Fortbildungen eine weitere Vertiefung erkennen lassen (z. B. Fortbildung nach VDI 6023 (Zertifikat, Kategorie A), Fachkunde Trinkwasserhygiene des Fachverbandes Sanitär Heizung Klima, DVGW-Fortbildungen zur Trinkwasserhygiene etc.). Die relevanten technischen Regelwerke und zugehörige Kommentierungen müssen den Sachverständigen in jeweils aktueller Form vorliegen und bekannt sein. Als technische Ausstattung können Geräte zur Temperaturmessung in Wasser und auf Oberflächen, zur Durchflussmessung in Rohrleitungen sowie zur Differenzdruckmessung notwendig sein.

    Achten Sie dementsprechend bei Ihrer Auswahl auf die Qualifikation und den Erfahrungsschatz im Austausch mit den Gesundheitsämtern des jeweiligen Sachverständigen. Lassen Sie sich eventuell auch im Vorfeld eine Gefährdungsanalyse zeigen bzw. halten Sie Rücksprache mit einem betroffenen Gesundheitsamt, da die Qualität von Gefährdungsanalysen aus unseren Erfahrungen sehr stark variieren kann. Gerne können wir Ihnen bei Ihrer Auswahl behilflich sein.

    Wassernetz Analytik GmbH
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