Die Trinkwasserverordnung



    … ist ein sehr komplexes Regelwerk, das zwar jeder Betreiber kennen sollte, das aber schwer zu lesen und zu verstehen ist.

    Sollten Sie hier Verständnisprobleme haben, scheuen Sie sich nicht zum Hörer zu greifen und uns anzurufen oder zu schreiben. Wir beantworten Ihre Fragen schnell und kompetent.

    Jeder Betreiber sollte unbedingt Zugriff auf dieses Regelwerk haben, sei es in gedruckter Version, oder über unseren Downloadbereich bzw. direkt über das Bundesministerium (gesetzte-im-internet.de).

    Wir möchten an dieser Stelle nur die aus unserer Sicht wichtigsten Dinge für Sie als Betreiber kurz beleuchten.

    • Fällt das Wasser, was Sie untersuchen möchten überhaupt in den Bereich der TWVO? Angaben dazu finden Sie im §1. So gilt die TWVO unter anderem NICHT für angeschlossene und mit Sicherheitseinrichtung versehene Trinkwasserspender.
    • Bei Fragen zu „Wasserversorgungsanlage“ oder „was ist öffentlich bzw. gewerblich?“ oder auch „was ist ein technischer Maßnahmewert?“ lesen Sie sich die einzelnen Passagen in §2 Begriffsbestimmungen durch. Hier finden Sie sehr detaillierte Angaben zu den einzelnen Punkten.
    • Eine zentrale Aussage der TWVO finden Sie im §5: Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Und dieser Punkt zieht dann die Einhaltung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ nach sich.
    • Die mikrobiologischen Anforderungen richten sich nach den Vorgaben im Infektionsschutzgesetzt und sind nicht willkürlich festgelegt (§6).
    • Auch wichtig für Sie als Betreiber ist der §10 Stelle der Einhaltung. Sofern Sie keine Einschränkungen festgelegt haben, muss an allen Zapfstellen die zur Abgabe von Trinkwasser dienen, auch die Vorgaben der TWVO eingehalten werden.
    • Sollte es nötig sein, Desinfektionsmaßnahmen in Ihrer Installation vorzunehmen, dürfen hier nur Mittel eingesetzt werden, die in der Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind.
    • Ein wichtiger Punkt für Sie als Betreiber findet sich im §111 Anzeigepflichten. In diesem Abschnitt wird Ihnen mitgeteilt, wann, was und in welcher Weise bzw. Umfang Sie bauliche Veränderungen an das zuständige Gesundheitsamt zu melden haben.
    • Die §§ 28, 29, 31,32 regeln Ihre Untersuchungspflichten, abhängig von Ihrer Trinkwasserversorgungsanlage und Menge an Wasser, welches Sie eventuell an Verbraucher abgeben. §31 Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionellen. Hier finden Sie sehr detailliert alle wichtigen Punkte und Querverweise, um eine korrekte Untersuchung durchführen lassen zu können.
    • Im §43 finden Sie Angaben zu weiteren Untersuchungsverfahren und Anforderungen an die ausführenden Untersuchungsstellen.
    • Die Meldepflicht (Anzeigepflicht) bei Überschreitungen des technischen Maßnahmewertes bei orientierenden Legionellenuntersuchungen durch die Untersuchungsstelle ist im §51 festgelegt worden.
    • Anzeigepflichten bzw. Handlungsvorgaben bei Überschreitungen von Grenzwerten für Betreiber finden Sie im §47.
    • Sofern Sie Fragen dazu haben, was Sie Ihren Verbrauchern an Information zukommen lassen müssen, finden Sie diese Angaben im §52.
    • Alle Angaben zu technischen Maßnahmewert bzw. Grenzwerten der einzelnen Parameter sind dann in den Anlagen zur TWVO aufgeführt.

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