Untersuchungen für öffentliche Nutzung



    Die „öffentliche Tätigkeit“ kennzeichnet sich durch die Abgabe von Trinkwasser an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehung verbundenen Personenkreis - ohne im Vordergrund stehende Gewinnerzielungsabsicht.

    Unter eine „öffentlichen“ Tätigkeit fallen vor allem:

    • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
    • Kindertagesstätten und sonstige Kinderbetreuungseinheiten
    • Internate, Schulen, Hochschulen
    • Gemeinschaftsunterkünfte
    • Sportanlagen und Sportstadien
    • Hotels, Pensionen, Jugendherbergen usw.

    Bei vielen Anlagen treffen beide Kriterien (öffentliche wie auch gewerbliche Nutzung) zu. Ausschlaggebend ist dann das „weitergehende“ Kriterium der öffentlichen Tätigkeit.

    Für sie besteht gemäß TrinkwV § 31 eine Untersuchungspflicht auf Legionellen, wenn sie Duschen oder andere Einrichtungen bereitstellen, in denen es zu einer Vernebelung kommt.

    Im Gegensatz zur gewerblichen Nutzung hat die Untersuchung auf Legionellen hier mindestens einmal jährlich zu erfolgen.

    Die zuständigen Gesundheitsämter können Anlagen mit öffentlicher Nutzung in ihr Überwachungsprogramm mit einbeziehen. Somit sind für diejenigen Parameter, die sich nachteilig in der Trinkwasserinstallation verändern können, Untersuchungen durchzuführen. Die Anforderungen der jeweils zuständigen Gesundheitsämter unterscheiden sich hier deutlich.

    Die anlassbezogene Untersuchungspflicht nach Abschnitt 11 besteht auch unabhängig von den Ergebnissen der Routineüberprüfungen.

     

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