Anlassbezogen
Grundsätzlich muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch keine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, zu besorgen ist. Es soll farblos, klar, kühl, geruchlos und geschmacklich einwandfrei sein. Die aus den Materialien von Anlagenteilen gelösten Stoffe sollen möglichst gering sein.
Sollte dem Betreiber einer Trinkwasserinstallation Veränderungen der Trinkwasserqualität bekannt werden (z. B. Braunfärbung, Trübung, Geruchs- oder Geschmacksveränderungen) oder das Trinkwasser sensorisch wahrnehmbare Auffälligkeiten zeigen, hat er Untersuchungen des Kaltwassers zur Aufklärung der Ursache durchführen zu lassen. Solche Veränderungen können auch Verfärbungen an wasserberührten Flächen wie Perlatoren oder Becken, sowie Verfärbungen an Kalksteinbildungen sein.
Das zuständige Gesundheitsamt ist über diese Veränderungen des Wassers zur unterrichten.
Die anlassbezogene Untersuchungspflicht wird in der TrinkwV Abschnitt 11 genauer beschrieben.
In der Praxis treten am häufigsten Verfärbungen des Trinkwassers bei gealterten Leitungen aus verzinktem Stahlrohr auf. In solchen Fällen sind diejenigen Schwermetalle zu untersuchen, die sich im Verteilnetz verändern oder erhöhen könne. Als Indikatorparameter dienen: Bei Stahlrohren ist dies aufgrund ihrer Legierungen in erster Linie Blei. Zusätzlich sind zu untersuchen Aluminium, Antimon, Arsen, Cadmium, Eisen, Kupfer, Nickel und Mangan.
Geruch- und Geschmacksbeinträchtigungen bei Trinkwasser können auf gesundheitsschädliche Stoffe oder lange Stagnationszeiten von hindeuten.
Bei Auffälligkeiten jeder Art bietet es sich an, zunächst eine nicht meldepflichte Eigenkontrolle durchzuführen, um sich über die Art und Ausmaß eines Problems Sicherheit zu verschaffen.
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