Probenahmestellen




    Die Probennahmestellen, die für die Durchführung einer systemischen Untersuchung gemäß § 31 TrinkwV notwendig sind, beschreibt das DVGW-Arbeitsblatt W 551 (Abschnitt 9.1 orientierende Untersuchung). Nach § 31 TrinkwV müssen Proben für Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. an mehreren repräsentativen Probennahmestellen nach den a. a. R. d. T. entnommen werden. Die Festlegung der Probennahmestellen liegt in der Verantwortung des UsI und ist durch hygienisch-technisch kompetentes Personal mit nachgewiesener Qualifikation zu treffen. Da die Festlegung der Probenahmestellen „unabhängig“ von der Probenahme stattfinden muss, darf eine zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstelle diesen Part nicht übernehmen.

    Um Ihnen als Betreiber die Festlegung von Probenahmestellen etwas zu erleichtern, gibt es die Empfehlung des Umweltbundesamtes „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probenahme, Untersuchungsgang und Angabe des Ergebnisses“. Darin finden Sie unter anderem folgende Angaben:

    1. In jeder Trinkwasser-Installation sind im Rahmen der systemischen Untersuchung am Abgang der Leitung für Trinkwasser (warm) vom Trinkwassererwärmer sowie am Wiedereintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulationsleitung) Proben zu entnehmen.
    2. Entnahmestellen in der Peripherie - sind so zu wählen, dass jeder Steigstrang erfasst wird. In der Praxis hat sich die Beprobung der Endstellen jedes Steigstranges bewährt.
    3. Eine Desinfektion der Probenahmestellen ist erforderlich!
    4. Für die ordnungsgemäße Installation einer ausreichenden Anzahl von geeigneten Probennahmestellen ist der UsI in der Pflicht! Wichtig sind hier vor allem die Stellen in der Heizzentrale
    5. Bei systemischen Untersuchungen sollen die Entnahmearmaturen an nahe gelegenen Waschbecken genutzt werden. Eine Probenahme direkt aus Duschköpfen ist für diesen Zweck zu vermeiden.
    6. Nicht genutzte Wohnungen oder nicht genutzte Entnahmestellen sind für die systemische Untersuchung und deren Bewertung nicht repräsentativ.
    7. Bei repräsentativen Probenahmestellen ist auf einen regelmäßigen Wasseraustausch zu achten. In einschlägigen Regelwerken gilt nach 72h Nichtnutzung das Wasser nicht mehr als Trinkwasser.

    Für einen reibungslosen Ablauf der Beprobung durch eine zugelassene Stelle sollten Sie immer auf ausreichende Spülung der Probenahmestellen, sowie auf Zugänglichkeit und Funktionsfähigkeit der Probenahmestellen achten. Da bei der Beprobung die Perlatoren oder Strahlregler entfernt werden müssen, sollten auch diese gängig und nicht defekt sein.

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